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Teaser Invasive Neophyten

Freisetzungsverordnung

15. April 2024

Am 1. März 2024 kommunizierte das BAFU Anpassung der Freisetzungsverordnung. Die Freisetzungsverordnung und dementsprechend die folgenden Informationen sind sowohl für Betriebe in Produktion und Handel als auch Garten- und Landschaftsbau relevant.

Inzwischen haben wir diverse Abklärungen getroffen und ein Dokument erstellt (Beilage), in dem wir die beiden Pflanzenlisten in den Anhängen zusammengeführt haben, da die verbotenen Pflanzen für die Betriebe der Grünen Branche gleichermassen relevant sind. Zudem können Sie im Dokument nach Pflanzen suchen und nach Artikelgruppen sortieren. In weiteren Registern des Excel-Dokuments befinden sich Pflanzen, die erstmals in den Listen geführt werden und solche, die im Vergleich zur bestehenden Verordnung nicht mehr aufgeführt werden.

 

Bitte beachten Sie auch folgende Erläuterungen:

Die Änderungen treten am 1.9.2024 in Kraft.

 Es gilt ein Abgabeverbot (Inverkehrbringung) aller aufgeführten Pflanzen in den Anhängen an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Überwinterung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, Zusendung zur Ansicht.

 

Die Anhänge unterscheiden sich wie folgt:

Anhang 2.1 enthält Pflanzen, für die ein Umgangsverbot besteht: Dieses beinhaltet alle Vorschriften des Inverkehrbringungsverbots. Zusätzlich gilt das Verbot sämtlicher Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, z.B.: das Ausreissen, Ausbaggern, Schneiden von Blütenständen, Transport zur Entsorgung.

 

Anhang 2.2 enthält Pflanzen, für die ein Inverkehrbringungsverbot besteht: Dies betrifft nur Personen, die Pflanzen importieren oder weitergeben. Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Überwinterung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, Zusendung zur Ansicht von Pflanzen. Die Pflege bei Privatpersonen bleibt erlaubt.

 

Achtung: Die nicht geänderten Artikel der Freisetzungsverordnung SR 814.911 vom 10.9.2008 bleiben weiterhin in Kraft: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/614/de. So sind in Kapitel 2, Art. 4, 5 und 6 die allgemeinen Anforderungen mit Organismen in der Umwelt geregelt. Die Abschnitte besagen, dass es eine Selbstkontrolle, eine Informationspflicht und eine Sorgfaltspflicht für das Inverkehrbringen von Organismen gibt. Wir empfehlen deshalb, Robinia pseudoacacia und Symphoricarpos albus wie bisher mit der «Etikette für invasive Neophyten» zu bezeichnen, um der Informationspflicht nachzukommen, sofern Sie die Pflanzen im Sortiment führen.


  • Vom Verbot betroffen sind alle Unterarten, Sorten, Varietäten, Ökotypen und dergleichen von einer genannten Pflanzenart aus der Liste.
  • Für die Entsorgung von Pflanzenteilen der aufgeführten Pflanzen gilt die Sorgfaltspflicht. Schnittgut muss sachgerecht entsorgt werden, insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden, siehe auch: https://bit.ly/3vBwidH
  • Für bestehende Pflanzen in Gärten gibt es keine Bekämpfungspflicht.
  • Der Import von Pflanzen ist auch für Privatpersonen verboten.
  • Für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sind die zuständigen kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota, verantwortlich: www.kvu.ch. Diese beantworten auch individuelle Fragen.


Die Stiftung InfoFlora wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als nationales Daten- und Informationszentrum anerkannt und unterstützt. Auf der Webseite www.infoflora.ch finden Sie pdf-Merkblätter und Portraits zu den einzelnen Pflanzen.

In Vorbereitung ist eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten Q&As, die das BAFU autorisiert hat.

Wir versuchen momentan für Trachycarpus fortunei eine Ausnahmebewilligung für das Überwintern in Gewächshäusern und die Vermietung an Events zu erreichen, da dies bei fachgerechter Pflege für die Umwelt keine Gefahr darstellt, aber für einige Betriebe ein sehr wichtiges Standbein darstellt. Momentan prüfen wir eine Intervention auf dem politischen Weg.

Von diversen kantonalen Ämtern und Fachstellen werden zusätzlich zu den beiden offiziellen Listen in der Verordnung weitere Listen verbreitet. JardinSuisse setzt sich vehement dafür ein, dass dieser Wildwuchs aufhört.

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