Am 1. März 2024
kommunizierte das BAFU Anpassung der Freisetzungsverordnung. Die
Freisetzungsverordnung und dementsprechend die folgenden Informationen sind sowohl
für Betriebe in Produktion und Handel als auch Garten- und Landschaftsbau
relevant.
Inzwischen
haben wir diverse Abklärungen getroffen und ein Dokument erstellt (Beilage), in
dem wir die beiden Pflanzenlisten in den Anhängen zusammengeführt haben, da die
verbotenen Pflanzen für die Betriebe der Grünen Branche gleichermassen relevant
sind. Zudem können Sie im Dokument nach Pflanzen suchen und nach Artikelgruppen
sortieren. In weiteren Registern des Excel-Dokuments befinden sich Pflanzen,
die erstmals in den Listen geführt werden und solche, die im Vergleich zur
bestehenden Verordnung nicht mehr aufgeführt werden.
Bitte beachten
Sie auch folgende Erläuterungen:
Die Änderungen
treten am 1.9.2024 in Kraft.
Es gilt ein
Abgabeverbot (Inverkehrbringung) aller aufgeführten Pflanzen in den Anhängen an
Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Überwinterung, Transport,
Lagerung, Tausch, Verschenkung, Zusendung zur Ansicht.
Die Anhänge unterscheiden sich
wie folgt:
Anhang 2.1 enthält
Pflanzen, für die ein Umgangsverbot besteht: Dieses beinhaltet alle Vorschriften des Inverkehrbringungsverbots. Zusätzlich
gilt das Verbot sämtlicher Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten,
Vermehren, Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, z.B.: das Ausreissen,
Ausbaggern, Schneiden von Blütenständen, Transport zur Entsorgung.
Anhang 2.2 enthält
Pflanzen, für die ein Inverkehrbringungsverbot besteht: Dies betrifft nur Personen, die Pflanzen
importieren oder weitergeben. Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte, inkl.
Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Überwinterung, Transport, Lagerung, Tausch,
Verschenkung, Zusendung zur Ansicht von Pflanzen. Die Pflege bei
Privatpersonen bleibt erlaubt.
Achtung: Die nicht geänderten
Artikel der Freisetzungsverordnung SR 814.911 vom 10.9.2008 bleiben weiterhin in
Kraft: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/614/de. So sind in Kapitel 2, Art. 4, 5 und 6 die
allgemeinen Anforderungen mit Organismen in der Umwelt geregelt. Die Abschnitte
besagen, dass es eine Selbstkontrolle, eine Informationspflicht und eine
Sorgfaltspflicht für das Inverkehrbringen von Organismen gibt. Wir empfehlen
deshalb, Robinia pseudoacacia und Symphoricarpos albus wie bisher
mit der «Etikette für invasive Neophyten» zu bezeichnen, um der Informationspflicht
nachzukommen, sofern Sie die Pflanzen im Sortiment führen.
- Vom Verbot betroffen sind alle
Unterarten, Sorten, Varietäten, Ökotypen und dergleichen von einer genannten
Pflanzenart aus der Liste.
- Für die Entsorgung von Pflanzenteilen der
aufgeführten Pflanzen gilt die Sorgfaltspflicht. Schnittgut muss sachgerecht
entsorgt werden, insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden, siehe
auch: https://bit.ly/3vBwidH
- Für bestehende Pflanzen in Gärten gibt es keine Bekämpfungspflicht.
- Der Import von Pflanzen ist auch für Privatpersonen verboten.
- Für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sind die zuständigen
kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota, verantwortlich: www.kvu.ch. Diese beantworten auch individuelle Fragen.
Die Stiftung InfoFlora
wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als nationales Daten- und
Informationszentrum anerkannt und unterstützt. Auf der Webseite www.infoflora.ch finden Sie pdf-Merkblätter und Portraits zu den
einzelnen Pflanzen.
In Vorbereitung ist eine
Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten Q&As, die das BAFU
autorisiert hat.
Wir versuchen momentan für Trachycarpus fortunei
eine Ausnahmebewilligung für das Überwintern in Gewächshäusern und die Vermietung
an Events zu erreichen, da dies bei fachgerechter Pflege für die Umwelt keine
Gefahr darstellt, aber für einige Betriebe ein sehr wichtiges Standbein
darstellt. Momentan prüfen wir eine Intervention auf dem politischen Weg.
Von diversen kantonalen Ämtern
und Fachstellen werden zusätzlich zu den beiden offiziellen Listen in der
Verordnung weitere Listen verbreitet. JardinSuisse setzt sich vehement dafür
ein, dass dieser Wildwuchs aufhört.