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Pflanzenkrankheiten

Pflanzenpass: Was man darüber wissen muss

Seit Frühjahr 2002 müssen Pflanzenlieferungen von einem Pflanzenpass begleitet sein. Was für eine Bewandtnis hat es mit diesem Dokument, wann und wie wird es eingesetzt. Nachfolgend erfahren Sie das Wichtigste darüber.

Wann muss ein Pflanzenpass ausgestellt werden?
Der Pflanzenpass muss ausgestellt werden, wenn eine Lieferung von passpflichtigen Pflanzen auf Engrosstufe erfolgt. Dabei gelten als passpflichtige Pflanzen:

a) Pflanzen, die im Engroshandel aus allen Handelsstufen passpflichtig sind

  • Obstgehölze:
    Cydonia (Quitte), Malus (Apfel, inkl. Zierformen), Prunus (Aprikose, Kirsche, Mandel, Pfirsich, Pflaume), Pyrus (Birnbaum, inkl. Nashi, inkl. Zierformen)
  • Zier- und Forstgehölze:
    Amelanchier (Felsenbirne), Camellia (Kamelien), Chaenomeles (Scheinquitte), Crataegus (Weissdorn), Cydonia (Quitte), Eriobotrya (Wollmispel), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Photinia, Prunus (sämtliche Arten, ausser P. laurocerasus und P. lusitanica), Pyracantha (Feuerdorn), Pyrus (Birnbaum), Rhododendron (Rhododendron), Sorbus (Ebersche, Mehlbeere), Viburnum (Schneeball)
  • Vitis
  • Humulus lupulus und Beta vulgaris (Zuckerrübe, Mangold)

b) Pflanzen, die nur in folgenden Fällen passpflichtig sind

  • Lieferungen an gewerbliche Endabnehmer zur Verwendung im Wald
  • Lieferung an gewerbliche Fruchtproduzenten
  • Lieferungen an gewerbliche Endabnehmer zur Weiterkultur (Jungpflanzen, Halbfertigware)
    • Abies (Weisstanne), Castanea (Edelkastanie), Larix (Lärche), Picea (Fichte), Pinus (Kiefer), Platanus (Platane), Populus (Pappel), Pseudotsuga (Douglasie), Quercus (Eiche), Tsuga (Hemlocktanne)
    • Beerensträucher/-pflanzen:
      Fragaria sp.(Erdbeerpflanzen), Rubus sp. (Brom- und Himbeerpflanzen)
    • Zwiebeln und Knollen (Kormi) von: Camassia, Chionodoxa, Crocus flavus, Galtonia candicans, Gladiolus, Hyacinthus, Iris, Ismene, Muscari, Narcissus, Ornithogalum, Puschkinia, Scilla, Tigridia und Tulipa
    • Gemüsepflanzen
    • Jungpflanzen aller krautigen Pflanzen (ausser Gräsern), die zum Anpflanzen bestimmt sind
    • Zwiebeln und Samen von: Allium ascalonicum, Allium cepa, Allium porrum, Allium schoenoprasum.

Zu beachten ist, dass der Anbau von Cotoneaster in der Schweiz verboten ist, weshalb Cotoneaster nicht mehr auf der Liste der passpflichtigen Pflanzen steht. Dagegen bleibt Stranvaesia (Photinia) auf der Liste der passpflichtigen Pflanzen, da nur der Anbau von Ph. davidiana in der Schweiz verboten ist.

Im Verkauf an nicht berufliche Endverbraucher braucht es keinen Pflanzenpass. Eine Ausnahme bilden die Feuerbrandwirtspflanzen in Schutzgebieten (vgl. Spezialfall ZP-Pass).

Befinden sich keine passpflichtigen Pflanzen in einer Lieferung, so ist kein Pflanzenpass auszustellen.

 

Wie sieht ein Pflanzenpass aus?

Der Pflanzenpass ist kein neues Dokument sondern ein Lieferschein oder eine Rechnung mit spezifischen Informationen. Der Pflanzenpass kann von Hand aber auch mit Hilfe der EDV ausgestellt werden. Ebenfalls möglich ist es, den Pflanzenpass auf Etiketten auszudrucken.
Folgende Informationen müssen auf einen Lieferschein oder eine Rechnung aufgedruckt werden, damit diese zum Pflanzenpass werden:

  • "Schweizerischer Pflanzenpass"
  • "CH" und Zulassungsnummer des Betriebes. Die Zulassungsnummer wird den Betrieben anlässlich ihres Antrages per Verfügung des Eidg. Pflanzenschutzdienstes mitgeteilt. Sie entspricht im Prinzip den Ziffern 6 bis 11 der EAN-Nummer der Blumenbörsen (Greencard). Beispiel: 7612469122334.
  • Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle: Eidg. Pflanzenschutzdienst
  • Pflanzenpassnummer: Entspricht der Lieferschein- bzw. Rechnungsnummer.
  • Botanischer Name, z.B. Malus 'Golden Delicious' oder Prunus avium 'Plena'. Um die passpflichtigen Pflanzen von den übrigen Pflanzen unterscheiden zu können, müssen diese mit einem speziellen Zeichen z.B. mit § gekennzeichnet werden.
  • Liefermenge
  • Ev. RP für Lieferungen von aus Drittbetrieben zugekauften Pflanzen
  • Ev. ZP-b2 für Lieferungen von Betrieben in einem Schutzgebiet bezüglich Feuerbrand (vgl. Spezialfall ZP-Pass).
  • Die Angabe der Nummer des ursprünglichen Betriebes (Produktionsbetrieb) auf dem so genannten Austausch- oder RP-Pass muss nicht erfolgen, ebenso die Angabe des Herkunftslandes, wenn Pflanzen, die aus dem Ausland stammen, dabei sind.

Hier sehen Sie ein Beispiel eines Pflanzenpasses

 

RP-Pass

Ein RP-Pass begleitet Lieferungen, bei welcher auch Pflanzen aus einem Drittbetrieb dabei sind. Der RP-Pass unterscheidet sich durch den zusätzlichen Aufdruck RP vom normalen Pflanzenpass.

Ein RP-Pass muss immer dann ausgestellt werden, wenn sich Pflanzen aus einem Drittbetrieb in der Lieferung befinden. Wir empfehlen Firmen, die regelmässig Pflanzen aus Drittbetrieben in den Lieferungen haben, alle Pflanzenpässe als RP-Pässe auszustellen.

Der RP-Pass kann mit einem ZP-Pass kombiniert werden.

 

Spezialfall ZP-Pass

Für eine Lieferung in ein so genanntes Schutzgebiet in Bezug auf Feuerbrand, muss ein so genannter ZP-Pass (ZP = Zona Protecta) ausgestellt werden. Der ZP-Pass unterscheidet sich durch den zusätzlichen Aufdruck ZP-b2 vom normalen Pflanzenpass. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Zum Feuerbrand-Schutzgebiet gehören die Kantone FR, VD und VS. Das Schutzgebiet wird jährlich auf Grund der Befallsituation angepasst, siehe unter http://www.acw.admin.ch/themen/00576/00956/.
  • ZP-Pässe erhalten nur Betriebe, die in einem Schutzgebiet oder einer Sicherheitszone liegen.
  • ZP-Pässe können ausgestellt werden von:
    • Betrieben im Schutzgebiet für Lieferungen von Feuerbrand-Wirtspflanzen an andere Betriebe im Schutzgebiet oder in einer Sicherheitszone;
    • Betrieben in einer Sicherheitszone für Lieferungen von Feuerbrand-Wirtspflanzen an einen Betrieb in einem Schutzgebiet oder in einer anderen Sicherheitszone.
  • Betriebe in einer Sicherheitszone können Feuerbrand-Wirtspflanzen mit einem ZP-Pass weiterverkaufen, nur wenn diese mit einem ZP-Pass zugekauft wurden.

Hinweis des BLW: In Schutzgebieten ist der ZP-Pass ebenfalls erforderlich, wenn Feuerbrand-Wirtspflanzen an nicht-gewerbliche Endverbraucher verkauft werden. Die betroffenen Betriebe können zu diesem Zweck die Pflanzenpässe verwenden, welche sie von ihrem Zulieferer bekommen haben, besonders, wenn es sich um separate Etiketten handelt.

Sicherheitszonen sind spezielle Zonen (min. 50 km2) um Baumschulen im Befallsgebiet d. h. andere Kantone als FR, VD und VS, in welcher kein Feuerbrand festgestellt wurde und die einer erhöhten Kontrolle unterstehen. Die Ausscheidung einer Sicherheitszone muss bei den zuständigen Behörden beantragt werden (Antragsformulare sind beim Eidg. Pflanzenschutzdienst, BLW erhältlich: Tel: 031 322 25 50, Fax: 031 322 26 34, E-Mail: phyto(at)blw.admin.ch; ausgefüllte Antragsformulare sind dem kantonalen Pflanzenschutzdienst zuzustellen.

Betriebe, die nicht in einem Schutzgebiet oder in einer Sicherheitszone liegen, stellen normale Pflanzenpässe aus. Sie können aber keine ZP-Pässe ausstellen und entsprechend auch keine Ware in die Schutzgebiete liefern.

 

Pflanzenpass auf Etiketten

Der Pflanzenpass kann auch in Form von Etiketten ausgestellt werden. Es ist möglich, dass zum Beispiel Blumenbörsen solche Etiketten verlangen. Ebenfalls verlangt werden könnte sie, wenn das Bundesamt für Landwirtschaft ZP-Pässe auch für den Detailhandel fordert. Der Pflanzenpass auf Etiketten sieht wie folgt aus:

 

Schweizerischer Pflanzenpass Eidg. Pflanzenschutzdienst    CH-12233    P 03-1220
5 Malus 'Golden Delicious'

 

Für die Nummerierung kann statt einer fortlaufenden (Pflanzenpass-) Nummer, eine Postennummer verwendet werden. Es ist also möglich, alle Pflanzen der gleichen Art mit einer einzigen Postennummer zu versehen. Auf obigem Beispiel lautet die Postennummer 03-1220, wobei das 03 für den Jahrgang und die Nummer 12220 für die Sorte 'Golden Delicious' steht. Auch bei der Lieferung der Pflanzenpass-Etiketten, muss festgehalten werden, an wen die Ware geht, da gemäss Art. 24, Abs. 1 der Pflanzenschutzverordnung (PSV) über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf passpflichtiger Waren, Buch geführt werden muss.

 

Umsetzung, Ausstellen des Pflanzenpasses von Hand

Es empfiehlt sich einen Stempel anzufertigen, der auf die Lieferscheine oder Rechnungen gedruckt werden kann. Der Stempel hat etwa wie folgt auszusehen:

 

Schweizerischer Pflanzenpass

Eidg. Pflanzenschutzdienst

ZP-b2

CH-12233     34521

X = Passpflichtige Pflanzen

 

Die passpflichtigen Pflanzen werden von Hand mit einem Kreuz markiert. Bei Obstbaumschulen kann bei der Lieferung von Obstbäumen auf die Markierung verzichtet werden, da alle Obstgehölze passpflichtig sind.

 

Umsetzung, Ausstellung des Pflanzenpasses mittels EDV

Beim Ausdruck des Pflanzenpasses mittels EDV muss das Programm feststellen, ob sich auf dem Lieferschein/der Rechnung eine passpflichtige Pflanze befindet. Ist dies der Fall, so hat der Aufdruck des Pflanzenpasses zu erfolgen und die betreffenden Pflanzen sind entsprechend zu markieren.

In den Artikelstämmen des VSB sind die betreffenden Pflanzen in einem speziellen Feld P_pass gekennzeichnet. Dabei gilt:

  • X = normale passpflichtige Pflanzen, z.B. Prunus-Arten.
  • Y = Wirtspflanzen des Feuerbrandes (wichtig für Ausstellung von ZP-Pässen)
  • Z = Pflanzen, die nur beim Verkauf zur Weiterkultur und an Erwerbsproduzenten mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen.

Beim Ausdruck eines Pflanzenpasses muss zunächst festgestellt werden, ob auf dem Lieferschein/der Rechnung Pflanzen stehen, für die ein Pflanzenpass ausgedruckt werden muss. Betriebe im Schutzgebiet oder in einer Sicherheitszone haben dann zu prüfen, ob es Pflanzen in der Lieferung hat, für die ein ZP-Pass ausgestellt werden muss. Schliesslich habe die Betriebe, die Waldpflanzen, Vitis, Fragaria oder Rubus zur Weiterkultur oder an Erwerbsproduzenten liefern, zu prüfen, ob solche passpflichtige Pflanzen mit in der Lieferung sind.

 

Aufbewahrungspflicht

Bei RP-Pässen und bei Lieferungen von Pflanzen aus dem Ausland muss die Nummer des Ursprungsbetriebes nicht angegeben werden. Deshalb müssen die Betriebe die Pflanzenpässe, die sie mit den Pflanzenlieferungen erhalten, aufbewahren. Ebenso muss eine Kopie der selbst ausgestellten Pässe archiviert werden. Die Aufbewahrungsfrist dauert 3 Jahre. Bei einem Befall mit einem Quarantäneorganismus an Pflanzen aus dem betreffenden Betrieb sowie zur Kontrolle müssen die Geschäftsbeziehungen anhand der Lieferscheine offen gelegt werden.

 

Pflanzenpass im internationalen Handel

Im Handel mit Staaten der Europäischen Union ist der Pflanzenpass ebenfalls gültiges Begleitdokument. Mit dem Pflanzenpass wurde das früher übliche Pflanzenschutzzeugnis ersetzt. Hinweis: Um Probleme an der Grenze zu vermeiden, empfiehlt sich beim Verkauf von passpflichtigen Pflanzen an Private aus EU-Ländern jeweils ein Pflanzenpass auszustellen.

In den EU-Ländern, aber auch bei Speditionsfirmen ist noch nicht überall bekannt, dass im Verkehr zwischen der EU und der Schweiz ebenfalls der Pflanzenpass gilt. Falls es Probleme mit der Anerkennung des Pflanzenpasses gibt, können Sie hier den entsprechenden Beschluss der EU-Kommission herunterladen:

Beschluss EU-Kommission deutsch 
Beschluss EU-Kommission französisch 
Beschluss EU-Kommission italienisch 
Beschluss EU-Kommission englisch 

Im Handel mit Pflanzen ausserhalb der Europäischen Union ist weiterhin ein Pflanzenschutzzeugnis notwendig.

Weitere Informationen zum Thema Pflanzenpass finden Sie auf der Internetseite von Concerplant, Zertifizierung und phytosanitäre Kontrollen von Pflanzen.

 

Kontakt

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